Bei mangelhafter Leistung der Wellis Magyarország Zrt. können Sie gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Sachmängelansprüche gegenüber dem Unternehmen geltend machen.

Sie können – nach eigenem Ermessen – folgende Sachmängelansprüche geltend machen:

Sie können Reparatur oder Austausch verlangen, es sei denn, die Erfüllung des von Ihnen gewählten Anspruchs ist unmöglich oder würde bei dem Unternehmen unangemessene Mehrkosten im Vergleich zur Erfüllung anderweitiger Ansprüche verursachen. Wenn Sie die Reparatur oder den Austausch nicht verlangt haben oder nicht haben verlangen können, sind Sie berechtigt, eine angemessene Herabsetzung der Gegenleistung zu verlangen oder den Fehler auf Kosten des Unternehmens zu beheben bzw. beheben zu lassen oder – als letzter Ausweg – von dem Vertrag zurückzutreten.

Sie sind berechtigt, von der gewählten Art der Geltendmachung Ihrer Sachmängelansprüche zu einer anderen zu wechseln, die damit anfallenden Kosten haben Sie jedoch zu tragen, es sei denn, der Wechsel war begründet oder der Grund zum Wechsel ist von dem Unternehmen zu vertreten.

Sie sind verpflichtet, den Fehler unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei Monaten nach seiner Entdeckung zu melden. Beachten Sie bitte jedoch, dass Sie nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist ab dem Datum der Vertragserfüllung keine Sachmängelansprüche geltend machen können. Für Gebrauchtwaren beträgt diese Frist 6 Monate.

Sie können Ihre Sachmängelansprüche gegenüber dem Unternehmen geltend machen.

Für die Geltendmachung der Sachmängelansprüche innerhalb von sechs Monaten nach der Erfüllung haben Sie nur den Fehler mitzuteilen, wenn Sie nachweisen, dass das Produkt bzw. die Dienstleistung von der Wellis Magyarország Zrt. angeboten bzw. erbracht wurde. Wenn sechs Monate nach der Erfüllung des Vertrags vergangen sind, haben Sie nachzuweisen, dass der von Ihnen entdeckte Fehler bereits zum Zeitpunkt der Erfüllung vorhanden war.

Bei einer (einem) fehlerhaften beweglichen Sache (Produkt) können Sie – nach eigenem Ermessen – Ihr Recht gemäß Punkt 1 oder den Produkthaftungsanspruch geltend machen.

Als Produkthaftungsanspruch können Sie ausschließlich die Reparatur oder den Austausch des fehlerhaften Produkts verlangen.

Das Produkt gilt als fehlerhaft, wenn es die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gültigen Qualitätsstandards nicht erfüllt oder wenn es über die Eigenschaften, die vom Hersteller beschrieben wurden, nicht verfügt.

Den Produkthaftungsanspruch können Sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Inverkehrbringen des Produkts durch den Hersteller geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt dieses Recht.

Sie können Produkthaftungsansprüche ausschließlich gegenüber dem Hersteller oder dem Vertreiber der beweglichen Sache geltend machen. Bei der Geltendmachung von Produkthaftungsansprüchen müssen Sie den Fehler des Produkts nachweisen.

Der Hersteller (Vertreiber) wird von der Produkthaftung befreit, wenn er nachweisen kann, dass

  • das Produkt nicht im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit hergestellt bzw. in Verkehr gebracht wurde oder
  • der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach Stand der Technik und der Wissenschaft nicht zu erkennen war oder
  • der Produktfehler aus der Anwendung einer Rechtsnorm oder einer verbindlichen Behördenvorschrift resultiert.

Für die Befreiung muss der Hersteller (Vertreiber) nur einen Grund nachweisen.

Bitte beachten Sie, dass Sie wegen desselben Fehlers Sachmängelansprüche und Produkthaftungsansprüche gleichzeitig, parallel nicht geltend machen können. Wenn die Produkthaftungsansprüche erfüllt wurden, können Sie jedoch für die ausgetauschten oder reparierten Teile Sachmängelansprüche gegenüber dem Hersteller geltend machen.

Aufgrund des Vertrags oder von Rechtsnormen ist die Wellis Magyarország Zrt. im Fall von fehlerhafter Erfüllung bei bestimmten Produkten zur Garantieleistung verpflichtet.

Die Garantieleistung beträgt mindestens ein Jahr für die Artikel gemäß Anlage 1 der Regierungsverordnung Nr. 151/2003. (IX. 22.) über verbindliche Garantien bezüglich bestimmter langlebiger Gebrauchsgüter.

Das Unternehmen ist von der Garantieleistung nur dann befreit, wenn es nachweisen kann, dass der Grund des Fehlers nach der Erfüllung entstanden ist.

Bitte beachten Sie, dass Sie wegen desselben Fehlers Sachmängelansprüche und Garantieansprüche bzw. Produkthaftungsansprüche und Garantieansprüche gleichzeitig, parallel nicht geltend machen können, ansonsten stehen Ihnen die Rechte aus der Garantieverpflichtung unabhängig von den Rechten gemäß Punkt 1 und 2 zu.